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JAG NRW§ 18 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-1 (1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung für bestanden zu erklären, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-2 (2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-3 (3) Die Punktwerte für die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 35 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 6 und die des Prüfungsgesprächs mit 35 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 24 Absatz 3 erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Die Summe aller Punktwerte ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-5 (5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/18#abs-6 (6) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 18 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 09.09.2011 – 15 K 8222/09Erfolglose Klage auf Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Köln, 09.08.2022 – 6 K 3246/20Zitiert von 5
- LG Bielefeld, 21.06.2024 – 4 O 127/21
- VG Arnsberg, 25.02.2026 – 9 K 1167/24
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 8256/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2019 – 14 A 930/19
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 20.03.2014 – 1 K 1892/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.04.2010 – 14 A 2648/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.08.2009 – 14 A 313/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 JAG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 18 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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